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Sri Lanka FDI Leitfaden

Ihr Leitfaden für Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten

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Dieser von der AHK Sri Lanka in Zusammenarbeit mit Sudath Perera Associates erstellte Leitfaden bietet Unternehmen und Investoren einen praxisorientierten Überblick über die wesentlichen rechtlichen, wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für den Markteintritt und die Geschäftstätigkeit in Sri Lanka

1. Warum Sri Lanka?

Als vergleichsweise kleines Land an der strategisch wichtigen Ost-West-Schifffahrtsroute bietet Sri Lanka ausländischen Investoren vielfältige Möglichkeiten. Die Wirtschaft des Landes ist überwiegend dienstleistungsorientiert, wobei Sri Lanka als regionaler Logistik- und Schifffahrtsknotenpunkt zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die strategisch günstige geografische Lage entlang wichtiger internationaler Schifffahrtsrouten stärkt die Rolle des Landes bei der Förderung des Handels, der Erbringung hafenbezogener Dienstleistungen und der regionalen Vernetzung. Neben dem Logistiksektor hat sich Sri Lanka auch eine Nische im Bereich der IT-Dienstleistungen und der Auslagerung von Geschäftsprozessen (Business Process Outsourcing, BPO) erschlossen. Das Land nutzt seine vergleichsweise gut ausgebildeten Arbeitskräfte und die relativ guten Englischkenntnisse, um sich als wettbewerbsfähiger Standort für Dienstleistungstätigkeiten zu positionieren.

 

Darüber hinaus bietet Sri Lanka gute Voraussetzungen für die wertschöpfungsorientierte Fertigung, Logistik, Dienstleistungen, technologiegestützte Industriezweige und andere Sektoren, in denen die Betriebsgröße kein entscheidender Faktor ist und die von der strategisch günstigen Lage des Landes, seinen qualifizierten Arbeitskräften und seiner Anbindung an regionale Märkte profitieren können, anstatt auf eine kostengünstige Massenproduktion ausgerichtet zu sein.

  

Dieser Leitfaden soll Unternehmen einen umfassenden und unabhängigen Überblick über die wesentlichen Aspekte bieten, die sie beim Eintritt in den sri-lankischen Markt berücksichtigen müssen. Nach einer Einführung in die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Sri Lankas soll dieser Leitfaden Unternehmen bei ihrem Entscheidungsprozess und ihren ersten Schritten auf dem sri-lankischen Markt begleiten. Er soll Unternehmern und Entscheidungsträgern relevante Informationen zu Gesellschaftsformen, ausländischen Investitionsvorschriften, dem Steuersystem, dem Arbeitsrecht sowie weiteren Themen bereitstellen, die für die Ausweitung der Geschäftstätigkeit nach Sri Lanka von Bedeutung sind.

2. Über die AHK Sri Lanka und Sudath Perera Associates

AHK Sri Lanka

 

Die AHK Sri Lanka ist die offizielle Vertretung der deutschen Wirtschaft in Sri Lanka und Teil des weltweiten Netzwerks der Auslandshandelskammern (AHKs), das von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) koordiniert wird.

 

Seit ihrer Gründung im Jahr 2018 dient die AHK Sri Lanka als zentrale Plattform zur Förderung des bilateralen Handels, der Investitionen, des Technologietransfers und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Sri Lanka und Deutschland. Die AHK Sri Lanka erfüllt drei zentrale Aufgaben: Erstens vertritt sie die Interessen der deutschen Wirtschaft in Sri Lanka; zweitens unterstützt sie Unternehmen in beiden Ländern durch Dienstleistungen in den Bereichen Markteintritt und Geschäftsentwicklung; und drittens fördert sie wirtschaftliche Interessen und den Aufbau geschäftlicher Netzwerke durch ihre Branchenausschüsse, Wirtschaftsforen, Delegationsreisen und Netzwerkveranstaltungen sowie durch die enge Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen, Regulierungsbehörden, Branchenverbänden und Unternehmen der Privatwirtschaft. Durch diese Aktivitäten unterhält die AHK Sri Lanka in beiden Märkten ein belastbares und weitreichendes Netzwerk.

 

Sudath Perera Associates

 

Sudath Perera Associates (www.sudathpereraassociates.com) zählt zu den führenden unabhängigen Wirtschaftskanzleien mit umfassendem Beratungsspektrum in Sri Lanka und berät nationale und internationale Mandanten bei komplexen Transaktionen, Rechtsstreitigkeiten und regulatorischen Fragestellungen in einer Vielzahl von Branchen und Wirtschaftssektoren.

 

Die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei umfassen das Gesellschafts- und Handelsrecht, das Bank- und Finanzrecht, die zivil- und handelsrechtliche Streitbeilegung, die Strafverteidigung, das Recht des geistigen Eigentums, den Markenschutz, das Arbeitsrecht, das Immobilienrecht sowie weitere spezialisierte Rechtsgebiete. Durch die Verbindung spezialisierter juristischer Fachkenntnisse, wirtschaftlichen Urteilsvermögens und fundierter Kenntnisse der rechtlichen, regulatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Sri Lankas berät die Kanzlei ihre Mandanten bei komplexen Transaktionen, Rechtsstreitigkeiten und anderen Angelegenheiten von strategischer Bedeutung. Dabei greift sie auf die gebündelte Expertise ihrer verschiedenen Fachbereiche zurück, um eine umfassende, auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Mandanten ausgerichtete Rechtsberatung zu gewährleisten.

 

Sudath Perera Associates wird regelmäßig von führenden internationalen Anwaltsverzeichnissen, darunter Legal 500, Chambers und asialaw, ausgezeichnet. Darüber hinaus werden mehrere Partner und erfahrene Rechtsanwälte der Kanzlei individuell als führende Rechtsexperten auf ihren jeweiligen Fachgebieten anerkannt.

3. Das Rechts- und Wirtschaftssystem Sri Lankas

Das Rechtssystem Sri Lankas hat sich aus verschiedenen Rechtstraditionen entwickelt. Es ist sowohl vom römisch-holländischen Recht als auch von englischen Rechtsgrundsätzen geprägt. Diese Einflüsse verbinden sich mit dem kandyschen Recht, dem Tesawalamai-Recht und dem muslimischen Personalrecht. Das römisch-holländische Recht bildet das subsidiär geltende allgemeine Recht Sri Lankas und regelt insbesondere das Vertrags- und Sachenrecht, soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen. Demgegenüber finden englische Common-Law-Grundsätze unter anderem im Handels- und Bankrecht, im Strafprozessrecht, im Beweisrecht, im Seerecht sowie im Verwaltungsrecht Anwendung. Neben dem geschriebenen Recht ist in Sri Lanka auch der Grundsatz der Bindung an gerichtliche Präzedenzentscheidungen weithin anerkannt.

 

Die Gerichtsstruktur Sri Lankas umfasst die District Courts und die Magistrates’ Courts, die in den meisten Fällen als erstinstanzliche Gerichte für Zivil- beziehungsweise Strafverfahren zuständig sind. Sri Lanka hat zudem ein Verfahren für geringfügige Forderungen (Small Claims) eingeführt, bei dem die entsprechenden Rechtssachen vor den District Courts verhandelt werden. Berufungen gegen Entscheidungen der District Courts und der Magistrates’ Courts werden grundsätzlich von den High Courts of Civil Appeal beziehungsweise den High Courts verhandelt. Bestimmte Rechtssachen, beispielsweise handelsrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert einen bestimmten Betrag übersteigt, können jedoch unmittelbar vor den Commercial High Courts anhängig gemacht werden, während Strafsachen nach Erhebung einer förmlichen Anklage in der Regel vor den High Courts verhandelt werden. Der Court of Appeal ist darüber hinaus für die Entscheidung über Anträge auf Erlass gerichtlicher Anordnungen (Writs) gegen Maßnahmen der Exekutive oder der Verwaltung zuständig und verfügt gemäß der Verfassung auch über die Befugnis, Entscheidungen untergeordneter Gerichte im Rahmen seiner Überprüfungszuständigkeit (Revisionary Jurisdiction) zu überprüfen. Der Supreme Court ist das höchste Gericht Sri Lankas. Er ist in verfassungsrechtlichen Angelegenheiten zum Schutz der Grundrechte erstinstanzlich zuständig und befugt, Berufungen gegen bestimmte Entscheidungen des Court of Appeal zu verhandeln, die dieser im Rahmen seiner Überprüfungszuständigkeit getroffen hat. Zudem ist er die höchste Berufungsinstanz des Landes. Seine Entscheidungen sind für alle anderen Gerichte des Landes bindend. Sri Lanka erkennt außerdem alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediation und Schiedsverfahren an und nutzt diese aktiv zur Beilegung von Streitigkeiten.

 

Im Jahr 2025 belief sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Sri Lankas auf 108,83 Milliarden US-Dollar, was einem Pro-Kopf-BIP von 5.002 US-Dollar entspricht. Nach der Wirtschaftskrise im Jahr 2022 erholte sich die sri-lankische Wirtschaft rasch und verzeichnete im Jahr 2025 ein Wachstum von 5%. Zu den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes zählen der Groß- und Einzelhandel, Transport und Lagerung sowie das Beherbergungs- und Gaststättengewerbe, die zusammen rund 26,1% des BIP ausmachen. Weitere bedeutende Wirtschaftssektoren sind das verarbeitende Gewerbe, die Landwirtschaft, das Baugewerbe sowie Finanz- und Versicherungsdienstleistungen.

 

Die Währung Sri Lankas und zugleich gesetzliches Zahlungsmittel ist die Sri-Lanka-Rupie (LKR). Im September 2026 lag der Wechselkurs bei etwa 380 LKR je 1 Euro und 330 LKR je 1 US-Dollar.

 

Sri Lanka belegt Rang 83 unter den wichtigsten Außenhandelspartnern Deutschlands. Im Jahr 2025 belief sich das gesamte Handelsvolumen zwischen Sri Lanka und Deutschland auf 1,303 Milliarden Euro, wovon 227,8 Millionen Euro auf deutsche Exporte nach Sri Lanka entfielen. Zu den wichtigsten deutschen Exportgütern zählten Maschinen und chemische Erzeugnisse. Im Gegensatz dazu entfielen über 50% der deutschen Importe aus Sri Lanka auf Textilien. Im Jahr 2024 beliefen sich die deutschen Direktinvestitionen in Sri Lanka auf insgesamt 225 Millionen Euro.

 

Die Amtssprachen Sri Lankas sind Singhalesisch und Tamil, während Englisch im Geschäftsleben des Landes weit verbreitet ist. Die sri-lankische Gesellschaft ist stark von konservativen Traditionen geprägt. Der gesellschaftliche Status spielt nach wie vor eine wichtige Rolle, ebenso wie höfliche und respektvolle Umgangsformen bei der Anbahnung von Geschäftskontakten. Etwa 70% der Bevölkerung sind Buddhisten. Weitere bedeutende Religionsgemeinschaften sind Katholiken und andere Christen, Hindus und Muslime. Tempeln, religiösen Symbolen und spirituellen Ritualen wird großer Respekt entgegengebracht. Politik und Religion sind sensible Themen, die üblicherweise dem privaten Bereich vorbehalten bleiben.

4. Unternehmensformen in Sri Lanka

4.1 Einzelunternehmen und Personengesellschaft

 

Ein Einzelunternehmen (sole proprietorship) ist die einfachste Möglichkeit, in Sri Lanka ein Unternehmen zu gründen. Bei dieser Unternehmensform haftet der Inhaber persönlich für sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten, die sich aus der Geschäftstätigkeit ergeben. Ähnlich wie beim deutschen Einzelkaufmann wird das Unternehmen nicht von einer eigenständigen juristischen Person, sondern vom Unternehmer selbst betrieben.

 

Eine Personengesellschaft (partnership) ist der Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Ausübung einer Geschäftstätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Jeder Gesellschafter hat die gleichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft und der Beteiligung an deren Gewinnen. Umgekehrt haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Sie haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sofern das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um diese zu decken. Die Personengesellschaft ist keine eigenständige juristische Person; es besteht keine rechtliche Trennung zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Sie kann durch eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern gegründet werden, die mündlich, schriftlich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Die Rechtsform einer Personengesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Partnership, LLP) ist in Sri Lanka derzeit nicht verfügbar.

 

Diese Unternehmensformen werden häufig von kleinen, privat geführten Unternehmen genutzt, um in Sri Lanka geschäftlich tätig zu sein. Allerdings stehen weder das Einzelunternehmen noch die Personengesellschaft Ausländern ohne Wohnsitz in Sri Lanka als Unternehmensform zur Verfügung. Daher eignen sich diese Unternehmensformen grundsätzlich nicht dazu, ausländische Investitionen in Sri Lanka zu ermöglichen.

 

4.2 Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung ((Pvt) Ltd – Privatgesellschaft)

 

Die Private Limited Company (eine Form einer Kapitalgesellschaft mit auf ihre Anteile beschränkter Haftung) bietet Unternehmern eine beschränkte Haftung sowie Flexibilität bei der Geschäftstätigkeit. Diese Unternehmensform wird daher häufig von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Unternehmen in der Wachstumsphase genutzt. Eine Private Limited Company ist eine eigenständige juristische Person. Als solche kann sie Eigentum erwerben und besitzen, Verträge abschließen, im eigenen Namen Klage erheben und für die Handlungen ihrer Vertreter haftbar gemacht werden.

 

Beschränkte Haftung bedeutet, dass die Gesellschafter bzw. Eigentümer der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich für deren Verbindlichkeiten haften, während das Board of Directors, dem die Geschäftsführungsbefugnisse zustehen, für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich ist. Abgesehen von bestimmten branchenspezifischen Ausnahmen besteht keine Mindestkapitalanforderung, sodass die Gesellschaft sogar mit einem Gesellschaftskapital von 1 LKR gegründet werden kann. Die Private Limited Company gilt daher allgemein als besonders geeignete Unternehmensform zum Schutz des Privatvermögens des Unternehmers und ist bei ausländischen Investoren beliebt.

 

Eine Private Limited Company muss über mindestens einen Director, einen Company Secretary (Gesellschaftssekretär) und einen Gesellschafter verfügen. Sie kann flexibler geführt werden als eine „Public“ Limited Liability Company (öffentliche Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung). Allerdings dürfen ihre Anteile nicht öffentlich angeboten werden. Die Zahl der Gesellschafter ist auf 50 begrenzt, wobei gegenwärtige und ehemalige Arbeitnehmer von dieser Begrenzung ausgenommen sind. Darüber hinaus bedarf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen in der Regel der Zustimmung des Board of Directors, sofern die Gesellschaftssatzung dies vorsieht. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen wird in einem von der Gesellschaft geführten Anteilsregister eingetragen. Nach kürzlich veröffentlichten Vorschriften müssen Gesellschaften außerdem die letztlich wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owners, UBO), die direkt oder indirekt Eigentumsrechte innehaben oder eine tatsächliche Kontrolle ausüben, bei Anteilseignern mit einem Anteil von mindestens 10% am Gesellschaftskapital erfassen und ein Register der letztlich wirtschaftlich Berechtigten führen. Diese Unternehmensform eignet sich daher nicht für Gesellschaften, die eine große Zahl von Gesellschaftern anstreben.

 

4.3 Öffentliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Public Company“)

 

Im Gegensatz zu einer Private Company kann eine Public Company ihre Anteile oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere öffentlich anbieten. Bei dieser Unternehmensform ist die Zahl der Aktionäre unbegrenzt, und die Aktien können grundsätzlich frei übertragen werden (vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen oder Einschränkungen durch die Gesellschaftssatzung, vertragliche Vereinbarungen oder andere anwendbare Rechtsvorschriften). Ähnlich wie bei einer Private Company tragen die Aktionäre lediglich das Risiko eines Wertverlusts ihrer Aktien; für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften sie grundsätzlich nicht persönlich. Die Geschäftsführungsbefugnisse der Gesellschaft liegen beim Board of Directors.

 

Allerdings bringt die öffentliche Unternehmensform strengere Beschränkungen für die Gesellschaft mit sich. Der Companies Act, No. 7 of 2007 (in der jeweils geltenden Fassung) („Companies Act“) schreibt vor, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Gründung über mindestens zwei Directors, einen Company Secretary (Gesellschaftssekretär) und einen Aktionär verfügen muss. Darüber hinaus unterliegt die Public Company strengen regulatorischen Vorschriften und Compliance-Anforderungen. Diese Unternehmensform eignet sich daher grundsätzlich für große Unternehmen, die Kapital von der Öffentlichkeit aufnehmen möchten.

 

Public Companies können sich außerdem dafür entscheiden, ihre Aktien an der Colombo Stock Exchange („CSE“) notieren zu lassen. Börsennotierte Gesellschaften („PLCs“) unterliegen den Listing Rules der CSE, dem Securities and Exchange Commission of Sri Lanka Act, No. 19 of 2021 sowie den auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften. Die Anforderungen an eine Börsennotierung sind streng, und eine Börsennotierung steht nur Gesellschaften offen, die eine bisherige Geschäftsentwicklung vorweisen können, die den regulatorischen Anforderungen entspricht. Die Aktien von PLCs können unter regulatorischer Aufsicht frei an der CSE gehandelt werden. Darüber hinaus besteht die Anforderung eines Mindeststreubesitzes (Minimum Public Float), wonach ein bestimmter Prozentsatz der Aktien von öffentlichen Anlegern gehalten werden muss, die nicht mit den Hauptaktionären oder den die börsennotierte Gesellschaft kontrollierenden Personen verbunden sind.

 

4.4 Gesellschaft mit beschränkter Garantiehaftung (Company Limited by Guarantee)

 

Eine Gesellschaft mit beschränkter Garantiehaftung (Company Limited by Guarantee (CLG)) verfügt weder über ein Gesellschaftskapital in Form von Anteilen noch über Anteilseigner. Sie wird von Mitgliedern gegründet, die sich verpflichten, im Falle der Liquidation der Gesellschaft einen bestimmten Betrag zu deren Vermögen beizutragen (d. h. diesen Betrag zu garantieren). Eine Company Limited by Guarantee muss mindestens zwei Mitglieder und mindestens einen Director haben. Diese Unternehmensform wird häufig für gemeinnützige bzw. nicht gewinnorientierte Zwecke genutzt, beispielsweise von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Stiftungen, Kammern und Vereinen. Companies Limited by Guarantee werden nur unter bestimmten Umständen eingesetzt und üblicherweise nicht für gewinnorientierte Unternehmen in Sri Lanka genutzt.

 

4.5 Ausländische Gesellschaft (Overseas Company)

 

Ausländische Unternehmen können in Sri Lanka auch Zweigniederlassungen oder andere Niederlassungsformen als sogenannte Overseas Companies registrieren lassen. Dabei handelt es sich um Geschäftsniederlassungen, die von außerhalb Sri Lankas gegründeten juristischen Personen in Sri Lanka errichtet werden (in Form einer Zweigniederlassung, eines Projektbüros, eines Verbindungsbüros, einer Repräsentanz, eines Regionalbüros oder einer vergleichbaren Einrichtung). Hierzu muss das ausländische Unternehmen innerhalb eines Monats nach Errichtung seiner Geschäftsniederlassung in Sri Lanka bestimmte Unterlagen beim Department of Registrar of Companies einreichen und sich als Overseas Company registrieren lassen.

 

Unternehmen, die eine gewerbliche, handelsbezogene oder industrielle Tätigkeit ausüben und eine Geschäftsniederlassung wie eine Zweigniederlassung, ein Projektbüro oder eine vergleichbare Niederlassung errichten, müssen mindestens 200.000 US-Dollar (oder den Gegenwert in einer anderen zugelassenen Fremdwährung) aus dem Ausland nach Sri Lanka überweisen und investieren. Möchte ein ausländisches Unternehmen hingegen ein Verbindungsbüro, eine Repräsentanz oder eine vergleichbare Niederlassung registrieren lassen, ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die für die Errichtung und den Betrieb des Verbindungsbüros erforderlichen Mittel müssen jedoch aus dem Ausland nach Sri Lanka überwiesen werden. Solche Overseas Companies dürfen ausschließlich nicht gewerbliche, nicht handelsbezogene und nicht industrielle Tätigkeiten ausüben und in Sri Lanka weder unmittelbar noch mittelbar Einkünfte für die Overseas Company erzielen.

 

4.6 Offshore-Gesellschaft

 

Eine Offshore Company bezeichnet eine Unternehmensform, bei der sich Gesellschaften in Sri Lanka registrieren lassen können, um ausschließlich außerhalb des Landes geschäftlich tätig zu sein. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass Offshore Companies von den meisten Compliance-Anforderungen befreit sind und daher im Vergleich zu inländischen Gesellschaften einen geringeren Verwaltungsaufwand verursachen. Die entscheidende Einschränkung besteht jedoch darin, dass solche Gesellschaften innerhalb Sri Lankas keinerlei Geschäftstätigkeit ausüben dürfen – sämtliche Geschäftsaktivitäten müssen auf internationale Märkte ausgerichtet sein.

 

Darüber hinaus müssen sich Unternehmen, die innerhalb der Colombo Port City geschäftlich tätig sein möchten, zunächst gemäß dem Companies Act als Offshore Companies registrieren lassen und sich anschließend gemäß dem Colombo Port City Economic Commission Act, No. 11 of 2021 (in der jeweils geltenden Fassung) als Authorised Person innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Colombo Port City Economic Commission registrieren lassen. Durch die Registrierung als Authorised Person werden diese Unternehmen von der Anwendung der übrigen Bestimmungen des Companies Act befreit. Unternehmen, die auf den Offshore-Dienstleistungssektor spezialisiert sind (einschließlich der IT- und BPO-Branchen), können sich inzwischen als Authorised Persons registrieren lassen, um innerhalb der Colombo Port City geschäftlich tätig zu sein. Solche Authorised Persons können abhängig von ihren Investitionen bestimmte Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die in Abschnitt 5 dieses FDI-Leitfadens näher erläutert werden.

5. Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen sowie Vergünstigungen/Fördermaßnahmen

5.1 Beschränkungen für ausländische Beteiligungen

 

Gemäß den auf Grundlage des Foreign Exchange Act, No. 12 of 2017 („FEA“) erlassenen Vorschriften dürfen Ausländer grundsätzlich bis zu 100% der stimmberechtigten Anteile an Gesellschaften halten, die in den meisten Wirtschaftssektoren tätig sind.

 

Allerdings ist der Erwerb stimmberechtigter Anteile durch Ausländer an Gesellschaften, die in den folgenden Sektoren geschäftlich tätig sind, untersagt:

 

  • Küstenfischerei;
  • Pfandleihgeschäfte; und Einzelhandel, sofern das von Personen mit Wohnsitz außerhalb Sri Lankas eingebrachte Kapital weniger als 5 Millionen US-Dollar beträgt.

 

Wirtschaftssektoren, in denen die Beteiligung ausländischer Investoren auf höchstens 40% der voll eingezahlten stimmberechtigten Anteile der betreffenden Gesellschaft beschränkt ist (sofern das Board of Investment of Sri Lanka („BOI“) keine höhere Beteiligungsquote genehmigt hat):

  • Herstellung von Waren, deren Export aus Sri Lanka international festgelegten Kontingentbeschränkungen unterliegt;
  • Anbau und Erstverarbeitung von Tee, Kautschuk, Kokosnüssen, Kakao, Zucker, Reis und Gewürzen;
  • Abbau und Erstverarbeitung nicht erneuerbarer nationaler Ressourcen;
  • Holzverarbeitende Industrien, die einheimisches Holz verwenden;
  • Hochseefischerei;
  • Massenkommunikation;
  • Bildungswesen;
  • Speditionswesen;
  • Reisebüros; und
  • Schifffahrtsagenturen.

 

Wirtschaftssektoren, in denen ausländische Beteiligungen bis zu dem Prozentsatz der voll eingezahlten stimmberechtigten Anteile einer Gesellschaft zulässig sind, für den eine allgemeine oder besondere Genehmigung durch eine gesetzlich eingerichtete oder administrative Behörde erteilt wurde, die für die Genehmigung ausländischer Investitionen in Unternehmen dieser Sektoren zuständig ist:

 

  • Luftverkehr;
  • Küstenschifffahrt;
  • Herstellung von Waffen, Munition, Sprengstoffen, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, Luftfahrzeugen und sonstiger militärischer Ausrüstung;
  • Herstellung von Giften, Betäubungsmitteln, Alkohol, gefährlichen Drogen sowie giftigen, gesundheitsschädlichen oder krebserregenden Stoffen;
  • Herstellung von Banknoten, Münzen oder Sicherheitsdokumenten;
  • Großangelegter, mechanisierter Abbau von Edelsteinen; und
  • Lotterien;

 

Auch andere branchenspezifische Vorschriften können Beschränkungen für ausländische Investitionen vorsehen. Beispielsweise kann eine Gesellschaft gemäß dem Sri Lanka Bureau of Foreign Employment Act, No. 21 of 1985 (in der jeweils geltenden Fassung) nur dann eine Lizenz zum Betrieb einer Auslandsarbeitsvermittlungsagentur (Foreign Employment Agency) in Sri Lanka erhalten, wenn die Mehrheit ihrer Anteile von sri-lankischen Staatsangehörigen gehalten wird.

 

5.2 Vorschriften für Beteiligungsinvestitionen und Darlehen

 

Investitionen in Gesellschaftsanteile, börsennotierte Schuldtitel oder andere Arten von Wertpapieren, die in den auf Grundlage des FEA erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, müssen durch Überweisung des für diese Wertpapiere zu zahlenden Kaufpreises auf ein sogenanntes Inward Investment Account („IIA“) erfolgen. Das IIA ist ein Bankkonto für besondere Zwecke, das den freien Kapitalverkehr in das Land und aus dem Land ermöglicht. Sämtliche Erträge aus der Investition (z. B. Dividendenzahlungen) sowie Erlöse aus der Veräußerung oder Rückzahlung des investierten Kapitals müssen daher über dasselbe Konto ins Ausland zurückgeführt werden.

 

Das Konto muss bei einer zugelassenen Geschäftsbank in Sri Lanka auf den Namen des ausländischen Investors eröffnet werden. Es kann in sri-lankischen Rupien oder einer der folgenden zugelassenen Fremdwährungen geführt werden: US-Dollar, Euro, Pfund Sterling, japanische Yen, australische Dollar, Schweizer Franken, kanadische Dollar, Singapur-Dollar, Hongkong-Dollar, neuseeländische Dollar, schwedische Kronen, dänische Kronen, norwegische Kronen, indische Rupien, thailändische Baht und chinesische Renminbi.

 

Ein ausländischer Investor darf einer in Sri Lanka gemäß dem Companies Act gegründeten Gesellschaft ein Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren gewähren oder in von einer solchen Gesellschaft ausgegebene, nicht börsennotierte Schuldtitel investieren, wobei dies sowohl in Fremdwährung als auch in sri-lankischen Rupien erfolgen kann. Diese allgemeine Erlaubnis gilt jedoch nicht für die Gewährung von Darlehen an bzw. Investitionen in Schuldtitel von zugelassenen Geschäftsbanken, zugelassenen Spezialbanken, zugelassenen Finanzierungsgesellschaften, spezialisierten Leasinggesellschaften (Finanzinstitute), Companies Limited by Guarantee, in Sri Lanka registrierten Overseas Companies, der Regierung Sri Lankas sowie staatseigenen Unternehmen. Eine außerhalb Sri Lankas gegründete Muttergesellschaft oder Hauptgesellschaft darf ihrer Zweigniederlassung oder ihrem Projektbüro, die bzw. das gemäß dem Companies Act als Overseas Company registriert ist, Darlehen gewähren. Die Gewährung von Darlehen an Finanzinstitute, die Regierung Sri Lankas oder staatseigene Unternehmen sowie Investitionen in Schuldtitel solcher Finanzinstitute bedürfen zusätzlicher Genehmigungen der zuständigen Regulierungsbehörden.

 

Die Auszahlungserlöse aus einem Darlehen, das von Personen aufgenommen wird, die zur Aufnahme von Darlehen aus dem Ausland berechtigt sind, müssen über ein sogenanntes External Commercial Borrowing Account („ECBA“) abgewickelt werden, das auf den Namen des Darlehensnehmers eröffnet wird (wobei die vorgenannten Finanzinstitute und staatseigenen Unternehmen hiervon ausgenommen sind). Das Darlehen muss auf Grundlage eines Darlehensvertrags und unter Einhaltung weiterer Dokumentationsanforderungen gewährt werden. Die Rückzahlung des Darlehens sowie die Zinszahlungen müssen über das ECBA abgewickelt werden (gemäß den auf Grundlage des FEA erlassenen Vorschriften und Anweisungen).

 

5.3 Das Board of Investment in Sri Lanka ("BOI“)

 

Das Board of Investment (BOI) ist eine staatliche Einrichtung, die für die Förderung ausländischer Direktinvestitionen in Sri Lanka zuständig ist. Das BOI wurde durch den Board of Investment of Sri Lanka Law, No. 4 of 1978 (in der jeweils geltenden Fassung) („BOI Law“) errichtet. Derzeit sind mehr als 1.600 Unternehmen unter der Aufsicht und im Zuständigkeitsbereich des BOI tätig. Das BOI fördert ausländische Investitionen in Sri Lanka, indem es sich bemüht, als zentrale Anlaufstelle (Single Window) für die von Investoren benötigten Genehmigungen zu fungieren und ausländischen Unternehmen verschiedene Investitionsanreize anzubieten. Eine Registrierung beim BOI ist jedoch nicht für alle ausländischen Investitionen in Sri Lanka verpflichtend. Ob eine solche Registrierung erforderlich ist, hängt von den geplanten Tätigkeiten, dem Wirtschaftszweig, in dem die Investition erfolgen soll, sowie den angestrebten Investitionsanreizen ab.

 

Das BOI bietet zwei verschiedene Arten von Genehmigungen an – gemäß Section 16 und Section 17 des BOI Law. Genehmigungen werden grundsätzlich für vollständig neue Investitionen erteilt. In bestimmten Wirtschaftszweigen kann eine Genehmigung gemäß Section 17 jedoch auch für Investitionen in bestehende Unternehmen zum Zweck ihrer Erweiterung oder des Erwerbs der von inländischen Anteilseignern gehaltenen Anteile erteilt werden. Das BOI konzentriert sich auf mehrere Schwerpunktsektoren, darunter Tourismus, Hotel- und Gastgewerbe sowie Freizeitwirtschaft, exportorientierte Unternehmen und das verarbeitende Gewerbe (z. B. Bekleidungs- und Pharmaindustrie).

 

Eine Genehmigung gemäß Section 16 des BOI Law setzt eine Mindestinvestition von 250.000 US-Dollar oder dem entsprechenden Gegenwert voraus (vorbehaltlich der oben erläuterten weiteren Beschränkungen gemäß dem FEA). Diese Investition kann entweder in Form einer vollständig ausländischen Beteiligung (100%) oder als Joint Venture mit einem inländischen Partner erfolgen. Eine Registrierung gemäß dieser Bestimmung bietet ausländischen Unternehmen hauptsächlich nichtfinanzielle Vergünstigungen, beispielsweise die Erleichterung der Erteilung von Aufenthaltsvisa und Arbeitserlaubnissen für Investoren.

 

Bei einer Genehmigung gemäß Section 17 des BOI Law schließt das BOI eine Vereinbarung mit dem ausländischen Investor ab, um diesem ein breiteres Spektrum an Investitionsanreizen zu gewähren. Die erforderliche Mindestinvestition variiert je nach Wirtschaftszweig und wird durch die vom BOI von Zeit zu Zeit erlassenen Vorschriften festgelegt. Darüber hinaus unterliegt sie der jeweils geltenden Regierungspolitik.

 

Die Erteilung einer BOI-Genehmigung, insbesondere gemäß Section 17, ist mit bestimmten steuerlichen und nichtsteuerlichen Vergünstigungen für ausländische Investoren verbunden. Zu den nichtsteuerlichen Vergünstigungen gehört die Genehmigung für ausländische Investoren, bis zu 100% der stimmberechtigten Anteile an Gesellschaften zu halten, die in bestimmten Sektoren mit Beschränkungen für ausländische Beteiligungen tätig sind (siehe Abschnitt 5.1 oben).

 

Vom BOI genehmigte Unternehmen, insbesondere im verarbeitenden Gewerbe, können zudem Zugang zu speziellen BOI-Zonen (Freihandelszonen oder Exportproduktionszonen) erhalten. Diese bieten Miet- und Pachtrechte an Fabriken und Betriebsräumlichkeiten, vom BOI erteilte Bau- und Umweltgenehmigungen, eine verbesserte Infrastruktur sowie die Nähe zu Autobahnen, Flughäfen und Häfen. Darüber hinaus bietet das BOI ausländischen Investoren Unterstützung und Dienstleistungen zur Erleichterung der Beantragung von Aufenthaltsvisa mit Arbeitserlaubnis, damit diese im Einzelfall entsprechende Visa für sich selbst und ihre ausländischen Beschäftigten, beispielsweise Directors, Führungskräfte und/oder hoch qualifizierte Mitarbeiter, erhalten können.

 

Zu den derzeit gewährten steuerlichen Vergünstigungen gehören Befreiungen von Zöllen, der Ports and Airport Levy („PAL“) und der CESS-Abgabe bei der Einfuhr bestimmter Investitionsgüter und Ausrüstungen während der Projektdurchführungsphase sowie bei der Einfuhr von Rohstoffen für exportorientierte Unternehmen während der gesamten Projektlaufzeit. Darüber hinaus werden Zahlungsaufschübe bei der Mehrwertsteuer („VAT“) gewährt.

 

5.4 Strategische Entwicklungsprojekte

 

Der Strategic Development Projects Act, No. 14 of 2008 (in der jeweils geltenden Fassung) („SDP Act“) sieht vor, dass bestimmte, von der Regierung genehmigte Großprojekte mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50 Millionen US-Dollar als strategische Entwicklungsprojekte (Strategic Development Projects, „SDPs“) eingestuft werden. Der SDP-Status wird Unternehmen gewährt, die Investitionen in Sektoren wie Infrastruktur, Dienstleistungen und Versorgungswirtschaft, Tourismus und Freizeitwirtschaft (ausgenommen Casinos), verarbeitendes Gewerbe, Landwirtschaft, Bildung, Technologieeinrichtungen oder Informations- und Kommunikationstechnologie tätigen und dabei die in den Vorschriften zum SDP Act festgelegte Mindestanzahl an Arbeitsplätzen schaffen. SDPs können für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren von der Körperschaftsteuer befreit werden. Darüber hinaus können sie während der Projektdurchführungsphase bei der Einfuhr von Investitionsgütern Befreiungen von bestimmten Steuern und Abgaben, einschließlich VAT, PAL, CESS und Zöllen, sowie weitere steuerliche und nichtsteuerliche Vergünstigungen erhalten.

 

Um als SDP anerkannt zu werden, muss das BOI das betreffende Projekt als SDP einstufen und mit diesem eine Vereinbarung über die Gewährung der entsprechenden Vergünstigungen abschließen. Derzeit wurden auch mehrere BOI-Zonen, darunter die Hambanthota Pharmaceutical Manufacturing Zone im Süden Sri Lankas und die Eravur-Batticaloa Textile Zone im Osten des Landes, als SDPs eingestuft. Unternehmen, die sich innerhalb dieser Zonen ansiedeln, können daher unter Umständen die für SDPs vorgesehenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

 

5.5 Sonderwirtschaftszone „Port City Colombo“

 

Die Port City Colombo („PCC“) ist eine Sonderwirtschaftszone, die sich zu einem dynamischen Dienstleistungszentrum in der südasiatischen Region entwickeln soll. Zu diesem Zweck schafft der durch den Colombo Port City Economic Commission Act, No. 11 of 2021 („CPCEC Act“) festgelegte Rechtsrahmen ein besonderes Geschäftsumfeld, das ausländische Direktinvestitionen in der PCC fördert. Die zuständige Behörde ist die Colombo Port City Economic Commission („Commission“), die als zentrale Anlaufstelle (Single Window) für die Genehmigung und Erleichterung von Investitionen innerhalb der PCC fungiert.

 

Um innerhalb der Sonderwirtschaftszone PCC geschäftlich tätig zu sein, muss sich eine Person (einschließlich eines ausländischen Unternehmens) als Authorised Person bei der CPCEC registrieren lassen, wobei die Registrierung durch die Commission genehmigt wird. Die Registrierung steht Personen und Unternehmen offen, die innerhalb der PCC Grundstücke erschließen oder Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich der PCC erbringen. Hierzu zählen unter anderem internationaler Handel, Offshore-Bank- und Finanzdienstleistungen, IT/BPO, regionaler Vertrieb, Tourismus und damit verbundene Dienstleistungen. Für den regulären Status als Authorised Person ist keine Mindestinvestition erforderlich. Möchte eine Authorised Person jedoch bestimmte Vergünstigungen in Anspruch nehmen, muss sie die spezifischen Voraussetzungen für den Status als Unternehmen von strategischer Bedeutung (Business of Strategic Importance, „BSI“) erfüllen.

 

Unternehmen, die innerhalb der PCC tätig sind, dürfen sowohl Offshore-Geschäfte als auch Geschäfte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der PCC betreiben und Zahlungen für innerhalb der PCC bereitgestellte Waren und Dienstleistungen in einer zugelassenen Fremdwährung oder in LKR entgegennehmen. Zahlungen in LKR können über eine zugelassene Geschäftsbank in eine zugelassene Fremdwährung umgetauscht werden. Authorised Persons dürfen mit sri-lankischen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in Sri Lanka, die außerhalb der PCC in Sri Lanka geschäftlich tätig sind („Sri Lankan Residents“), nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der Commission Geschäfte tätigen. Die Commission kann einen entsprechenden Antrag genehmigen oder unter Angabe von Gründen ablehnen. Eine solche Genehmigung wird von der Commission nur unter der Voraussetzung erteilt, dass das Unternehmen nicht ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Geschäfte mit solchen Sri Lankan Residents außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der PCC zu tätigen. Darüber hinaus muss mehr als die Hälfte der Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit einer Authorised Person aus Geschäften stammen, die nicht mit Sri Lankan Residents getätigt werden (d. h. aus Offshore-Geschäften).

 

Die Registrierung als Authorised Person setzt voraus, dass das Unternehmen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der PCC angesiedelt ist und seine Geschäftstätigkeit von dort aus ausübt. Da die Infrastruktur innerhalb der PCC derzeit noch für die Ansiedlung von Unternehmen ausgebaut wird, wurde es Unternehmen jedoch gestattet, sich bis zur Verfügbarkeit entsprechender Räumlichkeiten, längstens jedoch bis Mai 2026, in ausgewiesenen Gebieten außerhalb der PCC anzusiedeln. Die diesbezügliche Rechtslage wurde bislang noch nicht formell aktualisiert.

 

Authorised Persons können sich vollständig in ausländischem Eigentum befinden und müssen ihr Kapital außerhalb Sri Lankas in einer zugelassenen Fremdwährung beschaffen. Die Investition muss über ein Colombo Port City Investment Account – Investor abgewickelt werden. Bis zu 100% des Kapitals und der Gewinne können in einer zugelassenen Fremdwährung ins Ausland zurückgeführt werden. Eine innerhalb der PCC tätige Authorised Person kann ein Colombo Port City Investment Account – Investee in einer zugelassenen Fremdwährung sowie Konten in LKR für zulässige Transaktionen in LKR eröffnen und führen.

 

Darüber hinaus können Arbeitnehmer und Investoren von Authorised Persons besondere Aufenthalts- und Arbeitsvisa erhalten, darunter Visa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf bis zehn Jahren für entsprechend qualifizierte Investoren, Arbeitnehmer sowie deren Ehepartner und Kinder, vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und Genehmigungsverfahren. Aufgrund einer Gesetzesänderung werden in Sri Lanka ansässigen Arbeitnehmern von Authorised Persons, die ihre Registrierung bzw. Zulassung ab Februar 2026 erhalten, derzeit keine Einkommensteuerbefreiungen mehr gewährt, obwohl solche Befreiungen zuvor im CPCEC Act vorgesehen waren.

 

Der BSI-Status wird von der Commission auf Grundlage von Kriterien vergeben, die sich auf zwei grundlegende Arten ausländischer Investitionen in Unternehmen beziehen, die innerhalb der PCC gegründet wurden und dort geschäftlich tätig sind. Diese Unternehmen haben gemäß den Colombo Port City (Guidelines on the Grant of Exemptions or Incentives to Businesses of Strategic Importance) Regulations, No. 1 of 2025, die für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 20. September 2030 in Kraft bleiben, Anspruch auf bestimmte Befreiungen.

 

  • Primäre BSIs, die zwischen 25 Millionen und 1 Milliarde US-Dollar in die Anpachtung und Erschließung bestimmter Kategorien von Grundstücken innerhalb der PCC investieren und zudem zwischen 100 und 300 Arbeitsplätze schaffen, haben nach Abschluss der Projektdurchführungsphase für einen Zeitraum von acht bis 15 Jahren Anspruch auf Befreiungen von verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Körperschaftsteuer (CIT). Darüber hinaus werden während der Projektdurchführungsphase Befreiungen von Zöllen gemäß der Customs Ordinance sowie von Abgaben nach dem Ports and Airports Development Levy Act und dem Sri Lanka Export Development Act gewährt. Weitere Befreiungen können unter anderem von den Bestimmungen des FEA und des Termination of Employment of Workmen (Special Provisions) Act (betreffend die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus nichtdisziplinarischen Gründen) gewährt werden.
  • Als sekundäre BSIs eingestufte Authorised Persons sind solche, die nicht unter die zuvor beschriebenen Kategorien primärer BSIs fallen, jedoch als BSIs anerkannt werden und in den folgenden Bereichen geschäftlich tätig sind:

 

  • Globale und regionale Wirtschaftstätigkeiten im internationalen Handel;
  • Logistikdienstleistungen im Schifffahrtsbereich;
  • Offshore-Bank- und Finanzdienstleistungen;
  • Informationstechnologie;
  • Auslagerung von Geschäftsprozessen (BPO);
  • Betrieb von Unternehmenszentralen;
  • Regionale Vertriebstätigkeiten;
  • Tourismus und damit verbundene ergänzende Dienstleistungen;
  • Innovationen;
  • Unternehmertum;
  • Unterhaltung;
  • Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten;
  • Nachhaltige Entwicklung; oder
  • Betrieb städtischer Einrichtungen zur Versorgung einer Wohnsiedlung.

 

Sekundäre BSIs profitieren ab Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von vier Jahren von einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz (CIT) von 7,5%. Darüber hinaus sind sie bis zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit von den Bestimmungen der Customs Ordinance, des Ports and Airports Development Levy Act und des Sri Lanka Export Development Act befreit. Weitere Befreiungen können unter anderem von den Bestimmungen des FEA und des Termination of Employment of Workmen (Special Provisions) Act gewährt werden.

6. Unternehmensregistrierungen und Anforderungen

6.1 Registrierung von Gesellschaften

 

Das Department of the Registrar of Companies („ROC“) ist die zuständige staatliche Behörde für die Gründung von Gesellschaften und die Registrierung ausländischer Gesellschaften. Gesellschaften können über die Online-Registrierungsplattform e-ROC registriert bzw. gegründet werden. Alle erforderlichen Dokumente müssen in dieses System hochgeladen werden. Die Gründungsunterlagen werden in der Regel von Company Secretaries eingereicht.

 

Zu den für die Gründung einer Private Limited Company oder Public Limited Company erforderlichen Unterlagen gehören der Antrag auf Registrierung einer Gesellschaft (Form 1), die Zustimmungserklärungen und Bescheinigungen der Directors (Form 18) sowie des Company Secretary (Form 19). Darüber hinaus muss die Gesellschaftssatzung (Articles of Association) eingereicht werden, entweder in der im Companies Act vorgesehenen Standardfassung oder in einer abgeänderten Fassung. Das ROC verlangt zudem im Rahmen seiner Verwaltungspraxis, dass die Gesellschaftssatzung eine Bestimmung zum Unternehmensgegenstand (Objects Clause) enthält, in der die vorgesehenen Geschäftstätigkeiten aufgeführt werden, sofern ausländische Gesellschafter bzw. Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt sein sollen.

 

Für die Registrierung einer ausländischen Gesellschaft (z. B. einer Zweigniederlassung, eines Projektbüros oder eines Verbindungsbüros) müssen die Gründungs- und Satzungsunterlagen der ausländischen Hauptgesellschaft, eine Erklärung mit Angaben zum eingetragenen Sitz oder Hauptsitz der Gesellschaft (Form 44), eine Liste der Directors (Form 45) sowie ein Formular zur Benennung der örtlichen Vertreter der Gesellschaft, die zur Entgegennahme rechtlicher Mitteilungen im Namen der ausländischen Gesellschaft bevollmächtigt sind (Form 46), eingereicht werden. Nach den Verwaltungsvorgaben muss dem örtlichen Vertreter, bei dem es sich um eine in Sri Lanka ansässige natürliche Person handeln muss, von der ausländischen Hauptgesellschaft eine Vollmacht erteilt werden. Liegen die Dokumente nicht in englischer Sprache vor, muss eine englische Übersetzung eingereicht werden.

 

Der erste Schritt bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht in der Auswahl eines eindeutigen und unverwechselbaren Firmennamens. Nach Auswahl und Genehmigung des Namens ist die Namensreservierung (Name Reservation) drei Monate lang gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Gesellschaft unter dem gewählten Namen gegründet werden. Die Entscheidung über die Genehmigung des Firmennamens liegt im alleinigen Ermessen des Registrar General of Companies (bzw. seiner Mitarbeiter). Dieser kann auch Änderungen des vorgeschlagenen Namens verlangen, beispielsweise wenn dieser dem Namen einer bereits bestehenden Gesellschaft ähnelt. Ausländische Gesellschaften werden grundsätzlich unter ihrem eigenen Firmennamen registriert (d. h., für ihre Zweigniederlassung, ihr Projektbüro, ihr Verbindungsbüro, ihre Repräsentanz oder ihr Regionalbüro in Sri Lanka wird kein gesonderter Name verwendet).

 

Nachdem die eingereichten Unterlagen vom ROC geprüft und genehmigt wurden, stellt das ROC eine Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. eine Registrierungsbescheinigung (Certificate of Registration) für ausländische Gesellschaften aus, mit der die jeweilige Gründung bzw. Registrierung bestätigt wird. Diese Bescheinigungen sind für die Eröffnung von Bankkonten, die steuerliche Registrierung und die Erfüllung weiterer administrativer Anforderungen in Sri Lanka erforderlich.

 

6.2 Beantragung einer Steueridentifikationsnummer und steuerliche Registrierung

 

Um eine Steueridentifikationsnummer (Taxpayer Identification Number, „TIN“) zu erhalten, muss den Taxpayer Service Centres des Inland Revenue Department ein Nachweis über die Registrierung des Unternehmens bzw. der Gesellschaft vorgelegt werden. Dies kann entweder persönlich oder online erfolgen. Je nach Gesellschaftsform können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise die Gesellschaftssatzung (Articles of Association) und Angaben zu den Directors.

 

Nach Erhalt einer TIN muss sich der Steuerpflichtige für die jeweils anwendbaren Steuerarten registrieren lassen. Dies kann entweder online oder persönlich bei der Tax Registration Unit am Hauptsitz des Inland Revenue Department oder bei einer seiner Regionalstellen erfolgen. Sobald eine Gesellschaft eine TIN erhalten hat, ist sie zugleich für die Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax, „CIT“) registriert. Die für die Registrierung zu anderen Steuerarten erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich je nach Steuerart. Beispielsweise muss sich eine Gesellschaft für die VAT und die Sozialversicherungsabgabe (Social Security Contribution Levy, „SSCL“) (abhängig von den jeweiligen Umsatzschwellenwerten) sowie für die Einkommensteuervorauszahlung (Advance Personal Income Tax, „APIT“) registrieren lassen. Gesellschaften sind verpflichtet, Quellensteuer (Withholding Tax, „WHT“) oder Einkommensteuervorauszahlungen (Advance Income Tax, „AIT“) einzubehalten und abzuführen. Hierfür müssen sie sich ebenfalls als zum Quellensteuerabzug verpflichtete Stellen (Withholding Tax Agents) registrieren lassen.

 

 

6.3 Employees’ Provident Fund (EPF) und Employees’ Trust Fund (ETF)

 

Jedes Unternehmen, das Arbeitnehmer in Sri Lanka beschäftigen möchte, ist verpflichtet, Beiträge zum Arbeitnehmervorsorgefonds (Employees’ Provident Fund, „EPF“) und zum Arbeitnehmer-Treuhandfonds (Employees’ Trust Fund, „ETF“) zu leisten. Dabei handelt es sich um gesetzliche Altersvorsorgefonds, die vom Department of Labour und der Central Bank of Sri Lanka verwaltet werden. Daher ist die Registrierung für den EPF und den ETF verpflichtend. Diese muss innerhalb von 14 Tagen nach Einstellung des ersten Arbeitnehmers erfolgen. Alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie unbefristet oder befristet beschäftigt sind, sich in einer Ausbildung befinden oder als Gelegenheits- oder Schichtarbeiter tätig sind, müssen durch Einreichung des entsprechenden Registrierungsformulars „A“, „B“ oder „H“ angemeldet werden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Beiträge in Höhe von 12% bzw. 3% des Arbeitsentgelts oder Gehalts jedes Arbeitnehmers (einschließlich bestimmter gesetzlich festgelegter Zulagen und sonstiger Zahlungen) an den EPF bzw. den ETF zu leisten. Darüber hinaus ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, 8% seines Arbeitsentgelts oder Gehalts an den EPF zu leisten. Dieser Beitrag muss vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag abgeführt werden. Die Beiträge müssen spätestens am letzten Arbeitstag des unmittelbar folgenden Monats abgeführt werden.

7. Steuern

Das Inland Revenue Department („IRD“) ist die zentrale Behörde für die Steuerverwaltung in Sri Lanka auf Grundlage verschiedener gesetzlicher Vorschriften. Die wichtigsten durch diese Gesetze geregelten Steuerarten werden in den folgenden Abschnitten erläutert.

 

7.1 Einkommensteuer für natürliche Personen

 

In Sri Lanka ansässige Personen haben Anspruch auf einen jährlichen Steuerfreibetrag von 1,8 Millionen LKR. Für darüber hinausgehende Einkünfte gilt ein progressiver Einkommensteuertarif. Die ersten 1 Million LKR werden mit 6% besteuert. Für die jeweils folgenden Einkommensstufen von 500.000 LKR gelten Steuersätze von 18%, 24%, 30% bzw. 36%. Der höchste Einkommensteuersatz gilt somit für Jahreseinkommen von mehr als 4,3 Millionen LKR.

 

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Auszahlung der Gehälter an ihre Arbeitnehmer die APIT einzubehalten.

 

7.2 Körperschaftsteuer 

 

Der reguläre Körperschaftsteuersatz (CIT) in Sri Lanka beträgt 30%. Auf Grundlage der Bestimmungen des Inland Revenue Act, No. 24 of 2017 (in der jeweils geltenden Fassung) („IRA“) sowie anderer anwendbarer Gesetze und Vorschriften können jedoch für bestimmte Branchen abweichende Steuersätze gelten. Unternehmen, die im Wett- und Glücksspielgeschäft tätig sind oder alkoholische Getränke bzw. Tabakerzeugnisse herstellen und verkaufen oder importieren und verkaufen, unterliegen einem Körperschaftsteuersatz von 45%. Für Einkünfte aus Dienstleistungen, die für Personen erbracht werden und zur Nutzung außerhalb Sri Lankas bestimmt sind, sowie für Gewinne und Erträge aus ausländischen Quellen gilt hingegen ein ermäßigter Steuersatz von 15% (vorbehaltlich bestimmter gesetzlich festgelegter Voraussetzungen), sofern diese in Fremdwährung vereinnahmt und über eine Bank nach Sri Lanka überwiesen werden.

 

Eine steuerliche Konsolidierung innerhalb eines Konzerns ist in Sri Lanka nicht zulässig. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die demselben Konzern angehören, ihre jeweiligen steuerpflichtigen Einkünfte nicht zusammenfassen dürfen, um ihre Steuerlast zu verringern. Jede Gesellschaft wird als eigenständiges Steuersubjekt behandelt, selbst wenn andere Gesellschaften desselben Konzerns Verluste ausweisen.

 

Dementsprechend verfügt Sri Lanka im Rahmen des IRA über umfassende Verrechnungspreisvorschriften. Geschäftsvorgänge zwischen verbundenen Personen müssen zu marktüblichen Bedingungen und unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes (Arm’s-Length Principle) durchgeführt werden. Diese Vorschriften sollen Gewinnverlagerungen und die Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage verhindern und gelten nicht nur für ausländische multinationale Unternehmen, sondern gleichermaßen für inländische Konzerne und vom BOI genehmigte Unternehmen.

 

7.3 Kapitalertragsteuer und Quellensteuer

 

Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen (wie Grundstücken und Gebäuden, Aktien usw., die zu Investitionszwecken gehalten werden) unterliegen einer Kapitalertragsteuer (Capital Gains Tax, „CGT“) von 30% für Gesellschaften und 15% für natürliche Personen. Es bestehen jedoch bestimmte Ausnahmen, darunter:

 

  • Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die an der CSE notiert sind;
  • Gewinne, die von in Sri Lanka steuerlich ansässigen natürlichen Personen erzielt werden und 50.000 LKR pro Transaktion und 600.000 LKR pro Steuerjahr nicht überschreiten;
  • Gewinne, die eine in Sri Lanka steuerlich ansässige natürliche Person aus der Veräußerung ihres Hauptwohnsitzes erzielt (vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen); und
  • Dividenden sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer nicht in Sri Lanka steuerlich ansässigen Gesellschaft, die eine Person im Zusammenhang mit einer wesentlichen Beteiligung an dieser Gesellschaft erzielt;

 

Quellensteuern fallen auf Zahlungen an, die aus sri-lankischen Quellen stammen und an in Sri Lanka ansässige oder nicht ansässige Personen zu leisten sind. Je nach Einkunftsart gelten unterschiedliche Quellensteuersätze. Grundsätzlich unterliegen Dividendeneinkünfte einer Quellensteuer von 15%, während Zinserträge mit 10% besteuert werden, sofern nicht aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen oder zwischenstaatlicher Doppelbesteuerungsabkommen eine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.

 

7.4 Mehrwertsteuer (VAT)

 

Gemäß dem Value Added Tax Act, No. 14 of 2002 (in der jeweils geltenden Fassung) und den dazu erlassenen Vorschriften ist die Mehrwertsteuer (VAT) sowohl auf die Einfuhr von Waren nach Sri Lanka als auch auf steuerpflichtige Lieferungen von Waren und die Erbringung steuerpflichtiger Dienstleistungen durch eine registrierte Person innerhalb des Landes zu entrichten. Nur Unternehmen, die für die VAT registriert sind, dürfen Rechnungen mit ausgewiesener VAT ausstellen. Die Umsatzschwelle für die verpflichtende Registrierung für die VAT (bei steuerpflichtigen Lieferungen von Waren und der Erbringung steuerpflichtiger Dienstleistungen mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen) beträgt 15 Millionen LKR pro Quartal oder 60 Millionen LKR innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Der reguläre VAT-Satz beträgt 18%. Ab Juli 2026 gilt dieser Steuersatz auch für nicht in Sri Lanka ansässige Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Kunden in Sri Lanka erbringen. Für bestimmte Produkte gelten jedoch Steuerbefreiungen, deren Einzelheiten vom IRD regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden.

 

7.5 Weitere Abgaben und Steuern

 

Die SSCL in Höhe von 2,5% gilt für Unternehmen, deren Quartalsumsatz 9 Millionen LKR übersteigt oder deren Gesamtumsatz innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen mehr als 36 Millionen LKR beträgt.

 

Darüber hinaus können auf sämtliche nach Sri Lanka eingeführten Waren Zölle, zollähnliche Abgaben und Steuern erhoben werden, deren Höhe von der jeweiligen HS-Zolltarifnummer abhängt. Dies gilt auch für Maschinen und Ausrüstungen.

 

Zu den weiteren anwendbaren Steuern und Abgaben gehören schließlich die Stempelsteuer (Stamp Duty), die Abgabe auf Aktientransaktionen (Share Transaction Levy) und die Wett- und Glücksspielabgabe (Betting and Gaming Levy), die unter bestimmten Voraussetzungen anfallen.

 

7.6 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

 

Gemäß dem Zweiten Anhang (Second Schedule) des IRA können Personen, die in Sri Lanka investieren, derzeit erhöhte steuerliche Abschreibungen (Enhanced Capital Allowances) in Anspruch nehmen, sofern es sich nicht um die Erweiterung eines bestehenden Unternehmens handelt. Allerdings wurden erhöhte steuerliche Abschreibungen auch für die Erweiterung bestehender BOI-Projekte ermöglicht. Die Vergünstigung gilt für begünstigte abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme immaterieller Wirtschaftsgüter), darunter bestimmte Gebäude und bauliche Anlagen sowie fest mit den Betriebsräumlichkeiten verbundene Anlagen oder Maschinen. Sie wird zusätzlich zu den regulären steuerlichen Abschreibungen gemäß dem Vierten Anhang (Fourth Schedule) gewährt. Für Investitionen außerhalb der Nordprovinz gelten folgende wesentliche Abschreibungssätze: Bei einem Investitionsvolumen von mehr als 3 Millionen US-Dollar bis einschließlich 100 Millionen US-Dollar können 100% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als 100 Millionen US-Dollar beträgt der Abschreibungssatz 150%. Bei Investitionen von mehr als 3 Millionen US-Dollar können Investoren für begünstigte Wirtschaftsgüter, die in der Nordprovinz genutzt werden, bis zu 200% der entsprechenden Kosten steuerlich absetzen. Für begünstigte Wirtschaftsgüter oder Anteile an einem staatlichen Unternehmen gilt bei Investitionen von mehr als 250 Millionen US-Dollar ein Abschreibungssatz von 150%. Der Sechste Anhang (Sixth Schedule) des IRA sieht darüber hinaus bei einem Investitionsvolumen zwischen 250.000 und 3 Millionen US-Dollar steuerliche Abzüge von bis zu 100% für bestimmte Kategorien von Wirtschaftsgütern vor.

 

Die erhöhte steuerliche Abschreibung muss in dem Steuerjahr geltend gemacht werden, in dem die entsprechenden Aufwendungen anfallen. Übersteigen die Verluste des Unternehmens den Betrag der erhöhten steuerlichen Abschreibung, kann der Verlust vorgetragen und für einen Zeitraum von bis zu zehn aufeinanderfolgenden Jahren mit Einkünften aus der Geschäftstätigkeit verrechnet werden. Bei außergewöhnlich hohen Investitionen (von mehr als 1 Milliarde US-Dollar) ist ein Verlustvortrag für bis zu 25 aufeinanderfolgende Jahre möglich. Sofern die vorgesehene Gesamtinvestition noch nicht vollständig getätigt wurde, kann zudem eine dreijährige Projektdurchführungsphase gelten.

 

7.7   Doppelbesteuerungsabkommen

 

Zwischen Sri Lanka und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (Double Taxation Avoidance Agreement, „DTAA“). Dieses dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Steuern, die von einem der beiden Staaten erhoben werden. Da das Abkommen in erster Linie verhindern soll, dass Einkünfte in beiden Staaten besteuert werden, sollen Steuern nur in dem Staat erhoben werden, in dem die Einkünfte erzielt wurden. Werden Einkünfte in Sri Lanka erzielt, sind diese in Deutschland von der Besteuerung freizustellen oder die in Sri Lanka gezahlte Steuer ist zumindest auf die in Deutschland zu entrichtende Steuer anzurechnen. Die Bestimmungen des DTAA erfassen die wesentlichen Einkunfts- und Vermögensarten, darunter Unternehmensgewinne, Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Einkünfte aus der See- und Luftfahrt, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, Ruhegehälter sowie Vermögen. Darüber hinaus sieht das Abkommen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, zur Nichtdiskriminierung, zu Verständigungsverfahren zwischen den Steuerbehörden und zum Informationsaustausch vor.

 

Im Hinblick auf die Einkommensteuer von Arbeitnehmern unterliegen in Sri Lanka erzielte Einkünfte ausschließlich der sri-lankischen Einkommensteuer. Eine Ausnahme kann jedoch gelten, wenn sich der ausländische Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im betreffenden Land aufhält. In diesem Fall können seine Einkünfte weiterhin in seinem Heimatstaat besteuert werden.

8. Arbeitsrecht

8.1 Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen

 

In Sri Lanka können Arbeitsverträge sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Allerdings müssen dem Arbeitnehmer gemäß dem Shop and Office Employees (Regulation of Employment and Remuneration) Act, No. 19 of 1954 (in der jeweils geltenden Fassung) („SOEA“) und den dazu erlassenen Vorschriften die Einzelheiten seiner Beschäftigungsbedingungen schriftlich mitgeteilt werden. Diese Angaben müssen vom Arbeitgeber unterzeichnet sein (dies gilt für die vom Gesetz erfassten Arbeitnehmergruppen). Arbeitsverhältnisse können jedoch auch durch schlüssiges Verhalten und die Begleitumstände begründet werden. Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch mit einem festen Beendigungsdatum geschlossen werden. Grundsätzlich bestehen keine Beschränkungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge. Befristete Arbeitsverhältnisse können jedoch als unbefristete Arbeitsverhältnisse eingestuft werden, wenn ein Gericht zu dem Schluss kommt, dass der Vertrag in einer Weise und über einen zusammenhängenden Zeitraum fortgeführt wurde, die auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses schließen lassen.

 

Die Wages Board Ordinance, No. 27 of 1941 (in der jeweils geltenden Fassung) („WBO“) regelt die Löhne und sonstigen Vergütungen von Arbeitnehmern in verschiedenen Wirtschaftszweigen sowie Mindestlöhne und weitere Ansprüche. Derzeit bestehen 43 sogenannte Wages Boards (Lohnausschüsse).

 

Neben den Beiträgen zum EPF und ETF haben Arbeitnehmer, die mindestens fünf Jahre ununterbrochen bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, gemäß dem Payment of Gratuity Act, No. 12 of 1983 Anspruch auf eine Abfindungszahlung (Gratuity), sofern der Arbeitgeber zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Arbeitnehmer, auf die der SOEA Anwendung findet, haben zudem einen gesetzlichen Anspruch auf 14 Tage Jahresurlaub, der nach dem ersten Beschäftigungsjahr entsteht, sowie auf sieben Tage Urlaub aus persönlichen Gründen (Casual Leave). Die jeweiligen Wages Boards legen die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer fest, die dem WBO unterliegen. Arbeitnehmer können darüber hinaus Anspruch auf eine Überstundenvergütung für geleistete Mehrarbeit sowie auf eine erhöhte Vergütung für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen haben, soweit dies in ihren Arbeitsverträgen oder den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.

 

8.2 Zusätzliche Regelungen für Arbeitsverträge

 

Der gesetzliche Mindestlohn in Sri Lanka beträgt seit dem 1. Januar 2026 gemäß dem National Minimum Wage of Workers Act, No. 3 of 2016 (in der jeweils geltenden Fassung) 30.000 LKR pro Monat bzw. 1.200 LKR pro Tag. Für bestimmte Wirtschaftszweige, wie beispielsweise die Textilherstellung oder die Landwirtschaft, können jedoch abweichende Regelungen nach dem WBO gelten.

 

Die regelmäßige Arbeitszeit ist grundsätzlich auf acht Stunden pro Tag (ausschließlich der Ruhe- und Essenspausen) begrenzt und darf 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überstunden müssen mit einem besonderen Vergütungssatz abgegolten werden, der in der Regel das 1,5-Fache des regulären Arbeitsentgelts beträgt. Die zulässige Höchstzahl an Überstunden beträgt zwölf Stunden pro Woche. Obwohl der SOEA vorschreibt, dass grundsätzlich allen Arbeitnehmern für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit eine Überstundenvergütung zu zahlen ist, haben der Commissioner of Labour und die Labour Tribunals (Arbeitsgerichte) in der Verwaltungspraxis bzw. Rechtsprechung anerkannt und entschieden, dass Arbeitnehmer in leitenden, beaufsichtigenden und geschäftsführenden Positionen keinen Anspruch auf Überstundenvergütung haben.

 

8.3   Beendigung von Arbeitsverhältnissen

 

Da das sri-lankische Arbeitsrecht keine Regelungen zur freien Kündbarkeit von Arbeitsverhältnissen (Employment at Will) vorsieht, ist die Beendigung von Arbeitsverträgen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus nicht disziplinarischen Gründen richtet sich grundsätzlich nach dem Termination of Employment of Workmen (Special Provisions) Act, No. 45 of 1971 (in der jeweils geltenden Fassung) („TEWA“). Der TEWA findet Anwendung auf Arbeitgeber, die innerhalb der sechs Monate vor dem Monat, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigen, mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt haben. Darüber hinaus muss der betroffene Arbeitnehmer innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwölf Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses an mindestens 180 Tagen beschäftigt gewesen sein.

 

Ein Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nur mit dessen Zustimmung oder mit Genehmigung des Commissioner of Labour beenden. Um die Genehmigung des Commissioner of Labour zu erhalten, muss der Arbeitgeber sachlich gerechtfertigte Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darlegen. Hierzu können beispielsweise die Schließung des Unternehmens oder der Wegfall des Arbeitsplatzes gehören. Der Commissioner of Labour entscheidet nach eigenem, uneingeschränktem Ermessen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genehmigt wird und in welcher Höhe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer genehmigten Beendigung eine Abfindung zu zahlen hat. Die Höhe der Abfindung wird dabei anhand der im TEWA gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsformel bestimmt. Der gesetzliche Höchstbetrag, den der Commissioner of Labour derzeit festsetzen kann, beträgt 2,5 Millionen LKR. Der Commissioner of Labour ist verpflichtet, seine Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Im Falle einer Unternehmensschließung darf diese Genehmigung zudem nicht verweigert werden.

 

In der Praxis wird Arbeitgebern jedoch empfohlen, freiwillige Ausscheidens- oder Personalabbauprogramme anzubieten. Dabei wird grundsätzlich empfohlen, eine Abfindung vorzusehen, die über dem gesetzlich festgelegten Abfindungsbetrag liegt, um die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhalten.

 

Das Arbeitsverhältnis kann auch aus bestimmten, eng begrenzten disziplinarischen Gründen beendet werden, beispielsweise wegen Fehlverhaltens, Arbeitsverweigerung oder Betrugs. Allerdings kann die Rechtmäßigkeit einer solchen Beendigung vor verschiedenen zuständigen Stellen angefochten werden, etwa beim Department of Labour, vor den Labour Tribunals oder auch vor den Gerichten Sri Lankas.

 

9. Visa und Arbeitserlaubnisse

Für die Einreise nach Sri Lanka müssen ausländische Staatsangehörige grundsätzlich vor ihrer Ankunft in Sri Lanka über das elektronische Reisegenehmigungssystem (Electronic Travel Authorization, „ETA“) ein Einreisevisum beantragen. Seit dem 25. Mai 2026 können Staatsangehörige von 40 Ländern über das ETA-System kostenlos ein Touristenvisum mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen erhalten. Zu den begünstigten Ländern gehören Deutschland, mehrere weitere europäische Staaten sowie Indien. Das Visumantragsverfahren erfolgt online. Sämtliche erforderlichen Unterlagen müssen über die Online-Plattform der Regierung eingereicht werden.

 

Für geschäftliche Zwecke gibt es zwei wesentliche Visumkategorien. Für kurzfristige Aufenthalte müssen Reisende eine Business ETA (elektronische Reisegenehmigung für geschäftliche Zwecke) beantragen. Dieses Visum berechtigt zur einmaligen, zweimaligen oder mehrfachen Einreise, ist zunächst für 30 Tage gültig und kann anschließend verlängert werden. Dieses Visum berechtigt jedoch weder zur Ausübung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Beschäftigung noch zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Ebenso wenig gestattet es einen längerfristigen Aufenthalt in Sri Lanka durch häufige oder aufeinanderfolgende Besuche.

 

Für längerfristige Aufenthalte müssen ausländische Staatsangehörige ein Aufenthaltsvisum mit Arbeitserlaubnis beantragen, um in Sri Lanka arbeiten zu dürfen. Hierfür ist grundsätzlich die Unterstützung durch einen Arbeitgeber erforderlich, der zudem begründen muss, weshalb die betreffende Stelle mit einem ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden muss (Arbeitsmarktprüfung, Resident Labour Market Test). BOI-Unternehmen können für eine genehmigte Anzahl von Directors, Führungskräften oder qualifizierten ausländischen Arbeitnehmern die erforderliche Unterstützung im Visumverfahren übernehmen. Das Visum ist in der Regel ein Jahr gültig und kann jährlich verlängert werden. Investoren können im Rahmen verschiedener Programme Aufenthaltsvisa mit verlängerter Gültigkeitsdauer erhalten.

10. Geistiges Eigentum

Geistiges Eigentum wird durch den Intellectual Property Act, No. 36 of 2003 (in der jeweils geltenden Fassung) („IPA“) geschützt. Dieses Gesetz regelt den Schutz von Patenten, Marken, gewerblichen Mustern und Modellen, Urheberrechten sowie geografischen Herkunftsangaben und ermöglicht es Unternehmen, ihr geistiges Eigentum rechtlich zu schützen und abzusichern.

 

Für neu entwickelte Produkte und Technologien können Unternehmen beim National Intellectual Property Office of Sri Lanka („NIPO“) ein Patent anmelden. Die Behörde prüft die Neuheit und Eigenständigkeit der Erfindung und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes Patent. Der Patentschutz besteht für 20 Jahre und kann nicht verlängert werden. 

 

Wörter, Namen, Symbole oder Kombinationen daraus können als Marken eingetragen werden. Nach Einreichung eines entsprechenden Antrags prüft das NIPO, ob die formellen und materiellen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird die Marke vom NIPO zur Eintragung zugelassen, erfolgt ihre Veröffentlichung im sri-lankischen Amtsblatt (Government Gazette). Anschließend beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, innerhalb derer Dritte Einwände gegen die Eintragung erheben können. Nach Ablauf dieser Frist genießen die Marken als eingetragene Marken den vollständigen Schutz nach dem IPA. Der Prioritätstag entspricht dem Tag der Antragstellung. Die Markeneintragung ist zehn Jahre gültig und kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.

 

Ebenso kann die individuelle äußere Gestaltung eines Produkts als gewerbliches Muster oder Modell eingetragen werden. Die Eintragung gewährt einen Designschutz für fünf Jahre, der zweimal um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden kann. Hierfür muss der Antragsteller nachweisen, dass das Design eigenständig ist und nicht ausschließlich durch die Funktion des Produkts bestimmt wird.

 

In Sri Lanka besteht der Urheberrechtsschutz in den meisten Fällen für die Lebenszeit des Urhebers und weitere 70 Jahre nach dessen Tod, beispielsweise für literarische Werke, künstlerische Werke, Musikwerke und Filmwerke. Für Werke der angewandten Kunst endet die Schutzdauer hingegen bereits nach 25 Jahren. Auch Software unterliegt dem Urheberrechtsschutz. Für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes ist keine Registrierung erforderlich.

 

Sri Lanka sieht für bestimmte Produkte geografische Herkunftsangaben vor. Diese Bezeichnungen (z. B. Ceylon Tea oder Ceylon Cinnamon) dienen dazu, sri-lankische Produkte von anderen Produkten zu unterscheiden. Ein entsprechender Schutz kann durch die Eintragung von Kollektivmarken oder Gewährleistungsmarken beim NIPO nach den Vorschriften über die Markeneintragung erlangt werden.

11. Datenschutz

Der sri-lankische Personal Data Protection Act, No. 9 of 2022 (in der jeweils geltenden Fassung) („PDPA“) schafft einen datenschutzrechtlichen Rahmen, der mit europäischen Datenschutzvorschriften wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vergleichbar ist. Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung und Rechenschaftspflicht einhalten. Sie müssen daher geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und Verzeichnisse ihrer Verarbeitungstätigkeiten führen sowie in den meisten Fällen vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine freiwillig erteilte, für den bestimmten Fall abgegebene, informierte und unmissverständliche Einwilligung einholen.

 

Dieses Gesetz gilt für alle Stellen, die personenbezogene Daten in Sri Lanka oder personenbezogene Daten von in Sri Lanka ansässigen Personen verarbeiten, unabhängig davon, ob sie in Sri Lanka oder in einem anderen Land gegründet wurden. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Data Protection Authority of Sri Lanka, die die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Beschränkungen überwacht. Sie verhängt Sanktionen gegen Unternehmen, die gegen ihre Anordnungen verstoßen. Gemäß den kürzlich auf Grundlage des PDPA erlassenen Vorschriften treten die Sections 2 und 3, Part I (Verarbeitung personenbezogener Daten) sowie Part III (Verantwortliche und Auftragsverarbeiter) des PDPA am 1. Januar 2027 in Kraft.

 

12. Durchsetzung von Verträgen – Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren und alternative Streitbeilegung (ADR)

12.1 Gerichtsverfahren in Sri Lanka

 

Für die erstinstanzliche Verhandlung von Strafsachen sind grundsätzlich die Magistrate’s Courts und für Zivilsachen die District Courts zuständig. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen dieser Gerichte sowie für bestimmte Angelegenheiten in erster Instanz sind die High Courts zuständig. Weitere Rechtsmittel können nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten und Zulassungsvoraussetzungen beim Court of Appeal und beim Supreme Court (Obersten Gerichtshof) eingelegt werden.

 

Für Gerichtsverfahren wird dringend empfohlen, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen, der mit den gerichtlichen Abläufen und Gepflogenheiten vertraut ist. Eine anwaltliche Vertretung ist jedoch nicht verpflichtend, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt ausdrücklich die Vertretung durch einen Attorney-at-Law vor. Während sich die Gerichtskosten nach staatlichen Vorschriften richten, werden die Anwaltsgebühren mit den den Mandanten vertretenden Rechtsanwälten (Attorneys-at-Law) vereinbart. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Zivilverfahren in Sri Lanka langwierig sind und häufig mit einem schwer vorhersehbaren Ausgang sowie hohen Kosten verbunden sein können.

 

Obwohl die Gerichte durch einen erheblichen Rückstau anhängiger Verfahren belastet sind, ist jedoch hervorzuheben, dass die meisten handelsrechtlichen Streitigkeiten vor den spezialisierten Commercial High Courts in Colombo verhandelt werden, die eine vergleichsweise zügige Verfahrensabwicklung ermöglichen.

 

12.2 Schiedsverfahren und Mediation

 

In Sri Lanka richtet sich die Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Arbitration Act, No. 11 of 1995, der die Beilegung von Streitigkeiten durch Schiedsverfahren ermöglicht, sofern diese weder gegen die öffentliche Ordnung (Public Policy) verstoßen noch ihrer Natur nach einer schiedsgerichtlichen Entscheidung entzogen sind. Wie auch in anderen Rechtsordnungen sind Strafsachen und bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten jedoch grundsätzlich nicht schiedsfähig.

 

Zu den bekanntesten Schiedsinstitutionen in Sri Lanka zählen das Sri Lanka National Arbitration Centre („SLNAC“), das CCC-ICLP International ADR Center („IADRC“) sowie das ICC Sri Lanka Arbitration and Mediation Hearing Centre, das der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, „ICC“) angegliedert ist.

 

Im Gegensatz zu Verfahren vor staatlichen Gerichten können die Parteien den Rahmen, innerhalb dessen ihre Streitigkeit beigelegt werden soll, einvernehmlich festlegen. Weitere Vorteile sind die mögliche Zeitersparnis und die Möglichkeit, die Vertraulichkeit des Verfahrens sicherzustellen.

 

Die Mediation stellt eine weitere zeiteffiziente und vertrauliche Möglichkeit zur Beilegung internationaler Rechtsstreitigkeiten dar. Anders als bei einer Entscheidung durch einen staatlichen Richter oder Schiedsrichter wird der Konflikt von den Parteien selbst beigelegt. Der Mediator unterstützt die Parteien dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die den Interessen beider Seiten gerecht wird. Daher eignet sich die Mediation insbesondere für Streitigkeiten innerhalb langfristiger Geschäftsbeziehungen, die auch künftig fortgeführt werden sollen. In Sri Lanka erfolgt die Mediation innerhalb eines gesetzlich geregelten Rahmens, zu dem insbesondere der Mediation Boards Act, No. 72 of 1988, der Mediation (Special Categories of Disputes) Act, No. 21 of 2003 und der Mediation (Civil and Commercial Disputes) Act, No. 13 of 2026 gehören. Mediationsverfahren werden zudem von institutionellen Einrichtungen wie dem IADRC und dem Commercial Mediation Centre angeboten, das durch den Commercial Mediation Centre of Sri Lanka Act, No. 44 of 2000 (in der jeweils geltenden Fassung) errichtet wurde. Obwohl die Parteien bei der Erarbeitung einer Vereinbarung mit Unterstützung eines Mediators über einen großen Gestaltungsspielraum verfügen, unterliegt das Verfahren gesetzlichen und institutionellen Anforderungen. Sri Lanka hat zudem den Recognition and Enforcement of International Settlement Agreements Resulting from Mediation Act, No. 5 of 2024 erlassen, um das Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Vergleichsvereinbarungen infolge von Mediation umzusetzen.

 

Im internationalen Kontext kann die AHK Sri Lanka in Zusammenarbeit mit regionalen Partnern Mediationslösungen anbieten, die nach den deutschen Standards der DIHK entwickelt wurden. Bei weiterem Informationsbedarf stellen wir auf Anfrage gerne umfassende Informationen und fundiertes Fachwissen zu diesem Thema zur Verfügung.

13. Immobilien und Infrastruktur

13.1 Eigentum und Verpachtung von Grundstücken

 

Der Land (Restrictions on Alienation) Act, No. 38 of 2014 (in der jeweils geltenden Fassung) verbietet die Übertragung des Eigentums an Grundstücken in Sri Lanka auf ausländische Personen (einschließlich ausländischer Unternehmen) sowie auf in Sri Lanka gegründete Gesellschaften, an denen ausländische Gesellschafter mit mindestens 50% beteiligt sind (mit Ausnahme bestimmter, eng begrenzter Fälle).

 

Diese Eigentumsbeschränkungen gelten jedoch weder für die Übertragung des Eigentums an Grundstücken auf in Sri Lanka gegründete und an der CSE börsennotierte Gesellschaften noch für die Übertragung von Wohnungseigentumseinheiten auf ausländische Personen oder Unternehmen (unabhängig von der Höhe der ausländischen Beteiligung). Voraussetzung für Letzteres ist, dass der gesamte Kaufpreis vor der Unterzeichnung der entsprechenden Eigentumsübertragungsurkunde im Voraus durch eine Auslandsüberweisung über ein IIA eingeht. Auch für die Pacht von Grundstücken durch Ausländer, ausländische Unternehmen oder in Sri Lanka gegründete Gesellschaften mit einer ausländischen Beteiligung von mindestens 50% bestehen keine Beschränkungen, sofern die Laufzeit des jeweiligen Pachtvertrags höchstens 99 Jahre beträgt. Unternehmen, die eine Genehmigung als SDP erhalten, können unter bestimmten Umständen ebenfalls von der Anwendung dieses Gesetzes befreit werden.

 

Grundstücksgeschäfte werden durch die persönliche Unterzeichnung entsprechender Urkunden vor einem Notar vollzogen. Diese Urkunden müssen bei dem für die Lage des Grundstücks zuständigen Grundbuchamt registriert werden. Bei der Unterzeichnung einer Urkunde fällt eine Stempelsteuer an, die derzeit bei Eigentumsübertragungsurkunden etwa 4% des Übertragungswerts und bei Pachtverträgen 2% des Pachtzinses beträgt. Darüber hinaus müssen Unternehmen, die für diese umsatzbezogenen Steuern registriert sind, bei Immobilientransaktionen auch VAT und SSCL erheben.

 

13.2 Baugenehmigung, Wasser- und Stromversorgung

 

Vor der Errichtung eines Unternehmensstandorts muss eine planungsrechtliche Genehmigung bei der zuständigen örtlichen Behörde, beispielsweise dem Colombo Municipal Council oder der Urban Development Authority, eingeholt werden. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach der Gebietsausweisung, der Größe, der Höhe und der Art des Bauvorhabens. Hierfür müssen sämtliche erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, die anschließend über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entscheidet.

 

Für die Wasser- und Stromversorgung sind das National Water Supply and Drainage Board sowie die neu gegründete Electricity Distribution Lanka (Private) Limited zuständig, die gemäß dem Sri Lanka Electricity Act, No. 36 of 2024 das Stromverteilungsgeschäft des Ceylon Electricity Board übernimmt. Daneben ist die Lanka Electricity Company (Pvt) Ltd in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten für die Stromversorgung zuständig.

14. Umweltvorschriften

Auf Grundlage des National Environmental Act, No. 47 of 1980 (in der jeweils geltenden Fassung) („NEA“) sowie verschiedener weiterer Gesetze verfügt Sri Lanka über einen der umfassendsten umweltrechtlichen Regelungsrahmen der Region, der unter anderem Vorschriften zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung sowie zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt umfasst. Die Umsetzung dieser Maßnahmen stellt jedoch weiterhin eine Herausforderung dar.

 

Bei Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, müssen bestimmte Verfahren eingehalten werden. Dazu gehören die Erstellung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsberichts (Environmental Impact Assessment, „EIA“) oder eines Berichts über eine erste Umweltprüfung (Initial Environmental Examination, „IEE“) sowie die Einholung einer Umweltgenehmigung (Environmental Protection License, „EPL“), die Luftemissionen, Abwassereinleitungen und die Abfallbewirtschaftung regelt. Die Central Environmental Authority ist die wichtigste Behörde für die Erteilung umweltrechtlicher Genehmigungen in Sri Lanka. In der Nordwestprovinz ist jedoch die Provincial Environmental Authority für die Erteilung umweltrechtlicher Genehmigungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verantwortlich. Der North-Western Provincial Council wurde durch eine Verfassungsänderung, mit der bestimmte Befugnisse auf die Provinzräte übertragen wurden, zum Erlass des Provincial Environmental Statute, No. 12 of 1990 ermächtigt. Je nach Standort eines Bauvorhabens oder dessen Nähe zu Schutz- oder Sperrgebieten können darüber hinaus Genehmigungen weiterer Behörden erforderlich sein, beispielsweise des Coast Conservation Department, des Ministry of Defense, des Department of Archaeology oder des Forestry Department.

15. Importe & Exporte

15.1 Handelshemmnisse

 

Das Department of Import and Export Control ist derzeit die zuständige Regulierungsbehörde für die Umsetzung und Durchsetzung des Imports and Exports (Control) Act (in der jeweils geltenden Fassung). Die Behörde erteilt Genehmigungen für genehmigungspflichtige Waren, setzt regulatorische Vorgaben entsprechend den Regierungsentscheidungen um und arbeitet mit anderen Behörden, darunter Sri Lanka Customs (sri-lankische Zollbehörde), zusammen, um Ein- und Ausfuhrvorschriften durchzusetzen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt, der Wirtschaft und der nationalen Sicherheit dienen. Sri Lanka beschränkt die Einfuhr bestimmter Waren, darunter Militärtechnologie und bestimmte Chemikalien, die nur mit entsprechenden behördlichen Genehmigungen eingeführt werden dürfen. Darüber hinaus ist für die Einfuhr von mehr als 400 Produkten eine besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich. Importeure müssen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eine Gebühr entrichten. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Regulierungsbehörden.

 

Auch die Ausfuhr bestimmter Waren, beispielsweise einheimischer Tier- und Pflanzenarten, unterliegt Beschränkungen. Für die Ausfuhr von Edelsteinen und Schmuck sowie anderen besonders wertvollen oder seltenen Gütern sind in der Regel ebenfalls besondere Genehmigungen der zuständigen Behörden erforderlich.

 

15.2 Einfuhrzölle und Steuern

 

Auf nach Sri Lanka eingeführte Waren werden je nach anwendbarer Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems (HS-Code) und Art der Waren verschiedene Einfuhrzölle, Zölle, zollähnliche Abgaben, sonstige Abgaben und Steuern erhoben. Hierzu können unter anderem VAT, Zollabgaben (Customs Duty), Verbrauchsteuern (Excise Duty), PAL, CESS, SSCL und die Sonderwarenabgabe (Special Commodity Levy) gehören. Die jeweils geltenden Abgabensätze für sämtliche Produktkategorien und Waren können dem offiziellen Zolltarifleitfaden der sri-lankischen Zollbehörde (Sri Lanka Customs Tariff Guide) sowie den einschlägigen Bekanntmachungen und Vorschriften der zuständigen Behörden entnommen werden 

(https://www.customs.gov.lk/customs-tariff/import-tariff/).

16. Vertriebs-, Handelsvertreter- und Franchiseverträge sowie sonstige kommerzielle Vereinbarungen

16.1 Markteintritt über lokale Partner

 

Neben der Gründung eines eigenen Unternehmens in Sri Lanka besteht eine weitere Möglichkeit darin, mit einem lokalen Vertriebspartner oder Franchisenehmer zusammenzuarbeiten. Dadurch kann der Hersteller von den bestehenden Vertriebsstrukturen und den Kenntnissen des lokalen Marktes seines Partners profitieren. Da kein Unternehmen nach sri-lankischem Recht gegründet wird, ist eine Einbindung staatlicher oder regulatorischer Behörden nicht zwingend erforderlich, wodurch ein vereinfachter bzw. beschleunigter Markteintritt ermöglicht wird. Dennoch kann es hierfür erforderlich sein, Einfuhr- oder Importeurslizenzen, eine Zollregistrierung sowie weitere Genehmigungen einzuholen, beispielsweise bei Produkten wie Arzneimitteln oder Medizinprodukten.

 

Zur Begründung einer Vertriebsbeziehung schließen die Parteien in der Regel einen Vertriebsvertrag, der dem Vertriebspartner das Recht einräumt, die Produkte des Herstellers zu vermarkten und zu verkaufen. Üblicherweise erhält der Vertriebspartner das ausschließliche oder nicht ausschließliche Recht, die im jeweiligen Vertriebsvertrag festgelegten Waren innerhalb eines bestimmten Gebiets auf eigenes Risiko zu vertreiben. Dadurch wird das finanzielle Risiko für den Hersteller beim Eintritt in den neuen Markt minimiert.

 

Zu diesem Zweck kann der Hersteller dem Vertriebspartner das Recht einräumen, seine Marke und Produkte innerhalb des vereinbarten Vertriebsgebiets zu nutzen, sodass der Vertriebspartner die Produkte im Rahmen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen eigenständig vermarkten und vertreiben kann. Darüber hinaus hat der Vertriebspartner Anspruch auf eine Vergütung, die in der Regel entweder als Festbetrag vereinbart wird oder vom erzielten Umsatz des Vertriebspartners abhängt. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Vertriebspartner die Produkte selbst erwirbt und anschließend weiterverkauft. In diesem Fall profitiert der Hersteller von der durch den Verkauf erzielten Marge.

 

16.2 Ausgestaltung von Vertriebsvereinbarungen

 

Vertriebsverträge können je nach den spezifischen Interessen und Anforderungen der beteiligten Parteien unterschiedlich ausgestaltet werden. Bei internationalen Vertriebsverträgen sind jedoch drei Vertragsmodelle besonders verbreitet.

  • Das Franchisesystem begründet eine enge Geschäftsbeziehung zwischen dem Hersteller und dem Vertriebspartner. Obwohl der Vertriebspartner wirtschaftlich selbstständig bleibt, ist er vollständig in das Geschäftskonzept des Franchisegebers eingebunden. Der Vertriebspartner nutzt das Know-how, die Marke, das Markenzeichen und das Corporate Design des Franchisegebers, um dessen Produkte zu vermarkten. Im Gegenzug muss der Franchisenehmer eine Franchisegebühr entrichten. Dadurch profitiert der Franchisenehmer von einem bereits etablierten Geschäftskonzept, während der Franchisegeber durch die Lizenzierung seiner geistigen Eigentumsrechte und die Weitergabe seiner Marktkenntnisse gesicherte Einnahmen erzielt. Dieses Modell eignet sich insbesondere für markenorientierte Unternehmen (z. B. Restaurantketten sowie Unternehmen aus den Bereichen Verbraucherdienstleistungen, Unterhaltung, Gastgewerbe und Freizeit), die bereits in anderen Ländern ein Franchisesystem etabliert haben und ihre Geschäftstätigkeit durch die Zusammenarbeit mit sri-lankischen Franchisenehmern ausweiten möchten.
  • Vertragshändler sind gegenüber dem Hersteller unabhängiger. Sie erwerben die Produkte auf eigene Rechnung und erhalten das Recht, diese innerhalb eines bestimmten Gebiets unter der Marke des Herstellers zu vertreiben. In der Regel enthält der Vertrag Bestimmungen zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte des Herstellers, zu Mindestabnahmemengen, zu ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Vertriebsrechten des Vertriebspartners sowie zu Preisvorgaben und Berichtspflichten. Während der Hersteller von gesicherten Absatzmöglichkeiten profitiert, erzielt der Vertriebspartner seine Einnahmen durch die beim Weiterverkauf erwirtschaftete Handelsspanne oder durch andere Vergütungs- bzw. Provisionsvereinbarungen.
  • Handelsvertreter verkaufen Waren nicht im eigenen Namen, sondern treten als Vermittler für den Hersteller bzw. Geschäftsherrn auf. Der Kaufvertrag wird letztlich unmittelbar zwischen dem Hersteller bzw. Geschäftsherrn und dem Endkunden geschlossen. Diese Vertragsgestaltung bietet dem Hersteller bzw. Geschäftsherrn den Vorteil, dass er die Vertragsbedingungen selbst bestimmen und unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu seinen Kunden aufbauen kann. Allerdings muss der Hersteller bzw. Geschäftsherr dem Handelsvertreter eine Provision oder eine andere Vergütung zahlen.

 

16.3 Vertriebsvereinbarungen im internationalen Kontext

 

Vertriebsverträge sollten stets konkrete Regelungen zu den Rechten und Pflichten beider Vertragsparteien enthalten. Da solche Vereinbarungen insbesondere im internationalen Kontext zunehmend komplexer werden, empfehlen wir dringend, bei der Vertragsgestaltung professionellen Rechtsrat einzuholen. Grundsätzlich sollten solche Verträge Regelungen zu den folgenden Themen enthalten:

 

  • Konkrete Beschreibung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien: Im Vertrag sollte festgelegt werden, ob der Vertriebspartner im eigenen Namen, als Vermittler oder im Rahmen eines Franchisesystems tätig wird. Darüber hinaus ist es wichtig, im Vertrag eine klare Vergütungsregelung zu vereinbaren.

 

  • Nutzung geistigen Eigentums: Die Vertragsparteien sollten den Umfang der Nutzung geistigen Eigentums vertraglich festlegen. Hierzu sollten die Parteien Regelungen zur Übertragung geistiger Eigentumsrechte durch den Hersteller sowie zu Beschränkungen der Nutzung dieser Rechte durch den Vertriebspartner vereinbaren. Diese sollten auch Bestimmungen zur Nutzung des geistigen Eigentums nach Beendigung des Vertrags enthalten.

 

  • Räumliche Begrenzung des Vertriebsgebiets: Der Vertrag sollte Regelungen zur räumlichen Begrenzung der ausschließlichen Vertriebsrechte des Vertriebspartners enthalten. Dadurch lassen sich Streitigkeiten vermeiden, wenn der Hersteller beabsichtigt, weitere Vertriebswege zu nutzen.

 

  • Regelungen zur Vertragsbeendigung: Die Vertragsparteien sollten die Vertragslaufzeit sowie die Gründe für eine außerordentliche Vertragsbeendigung vereinbaren. Der Vertrag sollte die Pflichten der Parteien im Falle einer Vertragsbeendigung festlegen, insbesondere hinsichtlich etwaiger Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen, Rückgabepflichten sowie nachvertraglicher Treuepflichten.

 

Soll der Vertrag im internationalen bzw. grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr Anwendung finden oder durchgesetzt werden, sollte die Aufnahme der folgenden zusätzlichen Regelungen in Betracht gezogen werden:

 

  • Anwendbares Recht und Streitbeilegungsklausel: Bei jedem Vertrag zwischen Parteien aus unterschiedlichen Ländern sollten die Vertragsparteien vereinbaren, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und nach welchem Verfahren etwaige Rechtsstreitigkeiten beigelegt werden sollen. Dadurch wird das Risiko minimiert, eine Klage vor einem Gericht einer unbekannten Rechtsordnung oder an einem nachteiligen bzw. schwer zugänglichen Gerichtsstand erheben zu müssen, was mit unvorhergesehenen Risiken und einem ungewissen Verfahrensausgang verbunden sein kann.

 

  • Vertragssprache und Vertragsauslegung: Um ein eindeutiges und einheitliches Verständnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sicherzustellen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich die Parteien auf eine einzige verbindliche Vertragsfassung einigen. Dazu gehört auch die Festlegung der Sprache, in der die Vertragsfassung rechtlich verbindlich ist.

 

  • Zölle und Exportkontrollvorschriften: Die Vertragsparteien sollten die unterschiedlichen Zollbestimmungen und Exportkontrollvorschriften berücksichtigen. Der Vertrag sollte die jeweiligen Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Ausfuhr und Einfuhr der Produkte in den betreffenden Ländern festlegen. Hierzu sollten auch Lieferbedingungen gehören, beispielsweise auf Grundlage der Incoterms.

 

  • Zahlungsbedingungen und Währungsregelungen: Im Vertrag sollte festgelegt werden, in welcher Währung die Zahlungen zu leisten sind. Darüber hinaus sollte der Vertrag Regelungen zum Zeitpunkt und zu den Voraussetzungen der Zahlung enthalten.

 

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